Satzung des Kaninchenschutz e.V.

Wer wir sind

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kaninchenschutz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Kaninchenschutz e. V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. des Jahres bis 31.12. des Jahres). Das erste Geschäftsjahr des Vereins ist ein Rumpfgeschäftsjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins sind die Information und die Beratung über eine artgerechte Kaninchenhaltung. Nicht artgerechte Haltung soll dabei durch Gespräche, Informationsmaterial und notfalls Einschaltung der zuständigen Behörden beseitigt werden. Neben der Informationstätigkeit umfasst der Vereinszweck auch die Aufnahme hilfebedürftiger Kaninchen sowie deren Vermittlung in artgerechte Haltung. Vom Vereinszweck ausdrücklich ausgeschlossen ist die Unterstützung der Zucht von Kaninchen zu Versuchstierzwecken, kommerziellen oder sonstigen Zwecken. Der Vereinszweck wird insbesondere realisiert durch die Erstellung von Informationsmaterial über artgerechte Haltung von Kaninchen sowie dessen Verbreitung. Zudem wird der Vereinszweck durch die Beratung insbesondere über Anschaffung, Haltung, Ernährung und Krankheiten von Kaninchen verwirklicht. Diese Beratung erfolgt kostenlos per Telefon, Email oder vor Ort. Der Verein tritt bei der Vermittlung von Kaninchen unterstützend auf, vermittelt Kaninchen aus eigenen Pflegestellen und bietet Notfalltieren vorübergehende Unterkunft. Ferner arbeitet der Verein mit anderen Tierschutzorganisationen im Wege gemeinsamer Informationsveranstaltungen und gegenseitiger Hilfe bei Notfällen zusammen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.

(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein kann Mitglied in weiteren Organisationen werden.

(2) Der Verein regelt in Einklang mit den Satzungen und Ordnungen der anderen Organisationen seine Angelegenheiten eigenverantwortlich.


§ 4 Rechtsgrundlage

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch jede juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher unterschriebener Mitgliedsantrag.

(3) Der Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet nach Abgabe des Aufnahmeantrages der Vorstand nach seinem Ermessen. Der Vorstand soll eine ablehnende Entscheidung gegenüber dem Antragsteller begründen.

(5) Die Entscheidung des Vorstandes zur Aufnahme eines Mitgliedes ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.

(6) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Vorstandes kann die abgelehnte Person erst nach einem halben Jahr erneut die Mitgliedschaft beantragen.

(7) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.


§ 5a Datenschutzklausel

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder extern nur nach Zustimmung des jeweiligen Mitglieds und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt auf Grund einer Erklärung in Textform,
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes,
c) mit dem Tod des Mitgliedes als natürliche Person,
d) mit der Auflösung des Mitgliedes als juristische Person.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand oder gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Erklärung ist sofort wirksam.

(3) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge.


§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Aufklärung über artgerechte Kaninchenhaltung bzw. um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 8 Ausschließungsgründe aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein auch dann ausgeschlossen werden, wenn es den Vorsatz hatte, in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.

(3) Insbesondere kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden bei Eintritt nachstehend bezeichneter Fälle:
a) wenn die Pflichten als Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der pünktlichen Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt und gegen die gewöhnlichen Regeln des Tierschutzes verstößt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zu einer schriftlichen Verhandlung einzuladen. Die Entscheidung hat mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen und ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder Zahlungsbedingungen entscheiden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt zur Mitwirkung in den Organen des Vereins.

(4) Die Mitglieder sind zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.


§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen,
d) an den Veranstaltungen des Vereins nach Kräften und Möglichkeit mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten zunächst den Vorstand in Anspruch zu informieren und sich mit ihm zu beraten.


§ 12 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

(3) Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 13 Zusammensetzung und Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Protokollführer und
e) dem Mitgliederbetreuer.
Diese fünf Personen bilden den Gesamtvorstand.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Ersten Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Alleinvertretungsmacht des Ersten Vorsitzenden ist auf Geschäfte, die der angemessenen Erfüllung des Vereinszwecks dienen, beschränkt. Für Grundlagengeschäfte und solche, die einen Wert von 2.500,00 € übersteigen, ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands erforderlich.

(4) Die Alleinvertretungsmacht der Ersten Vorsitzenden erstreckt sich insbesondere auch auf die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister sowie später erforderliche Änderungen.


§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organe des Vereins zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
d) Erstellung des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr,
e) Buchführung im Geschäftsjahr,
f) Aufnahme von Mitgliedern.


§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt verbleiben.

(2) Eine Wahl ist auch in Abwesenheit des zu Wählenden möglich sofern dieser die Wahl annimmt oder die Annahme durch einen Vertreter erklären lässt.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes.


§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen grundsätzlich durch den Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Zweiten Vorsitzenden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(4) Für Sitzungen sollte die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden.

(5) Im begründeten Einzelfall kann zu einer Sitzung mündlich und ohne Einhaltung der Einberufungsfrist eingeladen werden. Die Begründung ist zu Beginn der Sitzung vorzutragen.

(6) Die Sitzungen leitet der Erste Vorsitzende, im Verhinderungs- oder Vereinbarungsfall der Zweite Vorsitzende.

(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Die Beisitzer sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht berechtigt zur Vertretung des Vereins. Die Beisitzer haben eine beratende Stimme.

(9) Der Vorstand kann Geschäftsordnungen erlassen.

(10) Die Abstimmungen sind offen durchzuführen.


§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, dabei ist auch die Anwesenheit via Fernkommunikationsmittel ausdrücklich gestattet.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Das Verlangen hat in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(6) Innerhalb einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung und während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nach Entscheidung der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.


§ 18 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese Aufgaben nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins obliegen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes für das alte Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.


§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss und überträgt dem Wahlausschuss die Versammlungsleitung.

(3) Die Abstimmung ist offen durchzuführen. Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt, so hat der Versammlungsleiter die Durchführung dieses Stimmrechtsverfahrens zu bestimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Für den Fall der Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur durch schriftliche Vollmachterteilung gestattet. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es mit der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand ist.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf ebenfalls einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, zuerst der Erste Vorsitzende, dann der Zweite Vorsitzende, danach die übrigen Vorstandsmitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.

(9) Der Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– Namen der vertretenen Mitglieder,
– Tagesordnung,
– Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
– Abstimmungsergebnisse.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten. Wird dem Wortlaut oder dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widersprochen, gilt es als anerkannt und bestätigt.


§ 20 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus anderen dringenden wichtigen Gründen beschließt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder beantragt, wobei der Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen hat.

(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Bekanntwerden des Erfordernisses oder Vorlage des Antrages durchzuführen.

(5) Im Übrigen gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Regelungen des § 17.


§ 21 Vertretung durch Mitglieder, Spendenquittungen

(1) Für den Bereich der Aufnahme und Vermittlung von Pflegetieren handeln die Mitglieder im Namen des Vereins.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt Spendenquittungen bis zu einer Höhe von € 100,00 selbst zu unterzeichnen. Übersteigt die Spende diese Höhe, ist die Spendenquittung von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und die Zweiten Vorsitzenden gemeinsam die Liquidatoren.

(3) Sofern mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt wird und durch den neuen Rechtsträger die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(4) Im Falle der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund e. V., wobei dieser Verband das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.11.2004 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung errichtet am 13.11.2004
Satzung geändert am 12.12.2004
Satzung geändert am 09.12.2006
Satzung geändert am 28.04.2007
Satzung geändert am 16.02.2008
Satzung geändert am 28.02.2009
Satzung geändert am 03.04.2010
Satzung geändert am 26.02.2011
Satzung geändert am 03.03.2012
Satzung geändert am 01.03.2014
Satzung geändert am 22.08.2015
Satzung geändert am 25.03.2017


Satzung
Die Satzung des Kaninchenschutz e. V. ist hier als PDF zum Herunterladen zu finden.