Satzung des Kaninchenschutz e.V.

Wer wir sind

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kaninchenschutz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Potsdam unter der Registernummer VR 9730 P.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist vornehmlich die Förderung der artgerechten Kaninchenhaltung sowie der Tierschutz im Allgemeinen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens im Allgemeinen sowie Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Kaninchen, ebenso wie aller Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Kaninchenschutz- sowie zu sämtlichen Tierschutzproblemen und die entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit; insbesondere die Erstellung von Informationsmaterial über die artgerechte Haltung von Kaninchen sowie dessen Verbreitung als zudem die Beratung über die Anschaffung, Haltung, Ernährung und zu Krankheiten von Kaninchen; diese Beratung erfolgt kostenlos per Telefon, E-Mail oder vor Ort;
c) Unterstützung bei der Vermittlung von Kaninchen; Förderung der Vermittlung von Kaninchen aus eigenen Pflegestellen und Gewährung von Unterkunft samt Versorgung bei Notfalltieren;
d) Austausch mit anderen Tierschutzorganisationen im Wege gemeinsamer Informations-veranstaltungen und gegenseitiger Hilfe bei Notfällen;
e) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
f) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Neben der Informationstätigkeit umfasst der Vereinszweck auch die Aufnahme hilfebedürftiger Kaninchen sowie deren Vermittlung in artgerechte Haltung.

(4) Vom Vereinszweck ausdrücklich ausgeschlossen ist die Unterstützung der Zucht von Kaninchen zu Versuchstierzwecken, kommerziellen oder sonstigen Zwecken.

(5) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Kaninchen und anderer Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

(6) Der Verein unterhält eine Tierschutzjugend. Der Vereinszweck wird im Wege des Kinder- und Jugendtierschutz verwirklicht durch:

a) die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen durch Erstellung von pädagogischen Konzepten und Unterrichtsmaterialien;
b) Förderung der Vermittlung von tradiertem und neuem Wissen über Haus-, Nutz-, und Wildtiere und den damit verbundenen kulturellen und ökologischen Zusammenhängen;
c) Organisation und Durchführung von Projekttagen verbunden mit naturwissenschaftlichem Forschen;
d) Herstellung und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Arbeitsgruppen des Schulwesens, der Erwachsenenbildung und insbesondere zu Landestierschutzjugend zur Zusammenarbeit auf Bundesebene;
e) den aktiven Einsatz beim Tier- und Naturschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern; Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen;
f) Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden vornehmlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Tätigkeiten der Vereinsverwaltung das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin und das notwendige Hilfspersonal zur Führung einer Geschäftsstelle angestellt werden. Eine solche Tätigkeit im Rahmen der Vereinsverwaltung kann in diesem Fall auch von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern gegen ein angemessenes Honorar ausgeübt werden, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Die Höhe der Vergütung ist der Mitgliederversammlung transparent zu machen.

(3) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss vereinbart wurde. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll die Ehrenamtspauschale einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein kann Mitglied in weiteren Organisationen werden.

(2) Der Verein regelt in Einklang mit den Satzungen und Ordnungen der anderen Organisationen seine Angelegenheiten eigenverantwortlich.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch jede juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, unterschriebener Mitgliedsantrag.

(3) Jugendmitglieder müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind automatisch Mitglieder der Tierschutzjugend.

(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Bewerber/Bewerberinnen müssen ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten beifügen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform.

(5) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die abgelehnte Person kann erst 6 Monate nach Zugang der Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung des Vorstandes erneut die Mitgliedschaft beantragen.

§ 5a Datenschutzklausel

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.

(5) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personenverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.

§ 5b Mitgliederliste

(1) Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.

(2) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.

(3) Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte ehrenamtlich tätige Personen oder Mitarbeiter/-innen verarbeitet. Sie wird nicht an dritte Personen weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:

a) Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Diese Information beinhaltet nur Namen und Adressdaten der anderen Mitglieder. Andere Daten wie Geburtsdatum, Bankdaten o.ä. werden auf diesem Wege nicht mitgeteilt.
b) Im Falle einer datenschutzkonformen Auftragsdatenverarbeitung durch einen Dienstleister.
c) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt aufgrund einer Erklärung in Textform;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes;
c) mit dem Tod des Mitgliedes als natürliche Person;
d) mit der Auflösung des Mitgliedes als juristische Person.

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand oder gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Erklärung ist sofort wirksam.

(3) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Aufklärung über artgerechte Kaninchenhaltung, um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ausschließungsgründe aus dem Verein

(1 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein auch dann ausgeschlossen werden, wenn es den Vorsatz hatte, in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.

(3) Insbesondere kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden bei Eintritt nachstehend bezeichneter Fälle:

a) wenn die Pflichten als Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt;
c) wenn das Mitglied Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
d) wenn das Mitglied ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied einer extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Organisation angehört oder eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen von extremistischen Kennzeichen und Symbolen zeigt, oder mehr als einmal an einer Veranstaltung solcher Organisationen teilnimmt;
e) wenn das Mitglied den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine Störung des Vereinsfriedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört wird, insbesondere durch alle Verhaltensweisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.

(5) Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung in Textform im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

(6) Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.

(7) Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder Zahlungsbedingungen entscheiden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

(4) Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt zur Mitwirkung in den Organen des Vereins.

(4) Die Mitglieder sind zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(5) Jugendmitglieder haben ein Anwesenheitsrecht bei der Mitgliederversammlung und dürfen an Diskussionen teilnehmen, sie haben jedoch kein eigenes Stimmrecht.

(6) Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung 3 Monate oder mehr im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) den Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei; d) der Jahresbeitrag wird stets an dem Tag fällig, an dem sich der Mitgliedsbeitritt jährt, und ist ohne besondere Aufforderung zu zahlen;
e) an den Veranstaltungen des Vereins nach Kräften und Möglichkeit mitzuwirken,
in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten zunächst den Vorstand in Anspruch zu informieren und sich mit ihm zu beraten.

§ 12 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

(3) Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 13 Zusammensetzung und Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 6 natürlichen Personen; und zwar ist verpflichtend zu wählen:

a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,

Zusätzlich können folgende Ämter ergänzend besetzt werden:
d) der Protokollführer,
e) der Mitgliederbetreuer,
f) der Jugendvertreter.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die unter §13 Abs. 1 a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder (Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender und Kassenwart) vertreten; dabei ist jeder für sich auch alleine vertretungsberechtigt;

(3) Die Alleinvertretungsmacht der Vorstände gemäß §13 Abs. 2 ist auf Geschäfte, die der angemessenen Erfüllung des Vereinszwecks dienen, beschränkt. Für Grundlagengeschäfte wie dem Kauf, Verkauf und der Belastung von Grundstücken sowie der Verschuldung durch verzinsliche Kredite und solche, die einen Wert von 2.500,00 Euro übersteigen, ist ein Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstands erforderlich.

(4) Für den Jugendvertreter gilt zusätzlich, dass er zu Beginn der Amtszeit mindestens 18 Jahre alt ist und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Jugendvertreter ist zugleich Mitglied der Jugendversammlung des Deutschen Tierschutzbund Landestierschutzverbandes Brandenburg und vertritt dort die Interessen des Kinder- und Jugendtierschutzes.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand als Gremium führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organe des Vereins zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand als Gremium ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen;
c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
d) Erstellung des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr;
e) Buchführung im Geschäftsjahr;
f) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die Schaffung neuer Stellen oder Streichung oder Änderung vorhandener im Stellenplan;
h) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.

§ 15 Vorstandswahlen; Kooption; Suspendierung

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für das Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(2) Eine Wahl ist auch in Abwesenheit des zu Wählenden möglich, sofern dieser die Wahl in Textform oder fernmündlich annimmt oder die Annahme durch eine Vertreterin/einen Vertreter erklären lässt.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

(4) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden, neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit eine kommissarischen Nachfolger bestellen (Kooption); in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

(6) Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu unterstützen und fachlich zu beraten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beiräte) haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands.

(7) Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt, vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. Eine endgültige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 16 Beschlussfassung

(1) In Angelegenheiten besonderer Bedeutung fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die/der Erste Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind. Eine besondere Bedeutung für den Verein ist in der Regel gegeben beim Kauf, Verkauf und der Belastung von Grundstücken und Wohnungseigentum sowie Rechtsgeschäften, die im Einzelfall 10.000 Euro oder Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Belastung von 24.000 € überschreiten.

(2) Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Einladung durch den Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(3) Im begründeten Einzelfall kann zu einer Sitzung mündlich und ohne Einhaltung der Einberufungsfrist eingeladen werden. Die Begründung ist zu Beginn der Sitzung vorzutragen.

(4) Die Sitzungen leitet der Erste Vorsitzende, im Verhinderungs- oder Vereinbarungsfall der Zweite Vorsitzende.

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag in Textform zustimmen. Die Abstimmungen sind offen durchzuführen.

(6) Der Vorstand kann zur weiteren Ausarbeitung der Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, dabei ist auch die Anwesenheit via Fernkommunikationsmittel ausdrücklich gestattet.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Zugang gilt bei Ladung per Post einen Tag nach Versendung als erfolgt, bei Ladung per E-Mail am selben Tag. Hat ein Mitglied den Umzug nicht unverzüglich mitgeteilt, kann sie/er sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Das Verlangen hat in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitglieder-versammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz. Den Mitgliedern sind spätestens vier Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitzuteilen. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die Form wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und mit der Ladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht mitgeteilt.

(7) Innerhalb einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung und während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nach Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.

§ 18 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese Aufgaben nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins obliegen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes für das alte Geschäftsjahr;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
f) Änderung der Satzung;
g) Auflösung des Vereins;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder schlägt der Vorstand dies vor, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(3) Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss und überträgt dem Wahlausschuss die Versammlungsleitung.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es mit der Beitragszahlung drei Monate oder mehr im Rückstand ist.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handheben. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen. Sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf ebenfalls einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Der Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Namen der vertretenen Mitglieder,
  • Tagesordnung,
  • Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
  • Abstimmungsergebnisse.

(8) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten. Wird dem Wortlaut oder dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprochen, gilt es als anerkannt und bestätigt.

§ 20 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der Vorstand die Einberufung aus anderen dringenden wichtigen Gründen beschließt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder beantragt, wobei der Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen hat.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Bekanntwerden des Erfordernisses oder Vorlage des Antrages durchzuführen.

(4) Im Übrigen gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Regelungen des § 17.

§ 21 Rechnungsprüfung

(1) Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

(2) Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

(3) Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 22 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 23 Tierschutzjugend

(1) Mitglieder der Tierschutzjugend können Jugendmitglieder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein. Mitglieder der Tierschutzjugend, die Ämter der Tierschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglieder der Tierschutzjugend sein, wenn sie zu Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Tierschutzjugend werden die Kinder und Jugendlichen im Sinne des Vereinszwecks gefördert und hierzu durch jugendpflegerische Tätigkeiten angeleitet.

(2)Die Tierschutzjugend gibt sich selbst eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam.

(3) Die Tierschutzjugend kann selbständig einen Vorstand aus ihrem Kreis wählen. Der Jugendvertreter, also der Vorsitzende der Tierschutzjugend, kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist dort auch stimmberechtigt. Im Rahmen des Haushaltsplanes werden der Tierschutzjugend Mittel in eigener Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszwecks und der jugendpflegerischen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und die Zweiten Vorsitzenden gemeinsam die Liquidatoren.

(3) Sofern mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt wird und durch den neuen Rechtsträger die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(4) Im Falle der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund e. V., wobei dieser Verband das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 25 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 19 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.11.2004 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 08.09.2024 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit geändert.

Satzung errichtet am 13.11.2004
Satzung geändert am 12.12.2004
Satzung geändert am 09.12.2006
Satzung geändert am 28.04.2007
Satzung geändert am 16.02.2008
Satzung geändert am 28.02.2009
Satzung geändert am 03.04.2010
Satzung geändert am 26.02.2011
Satzung geändert am 03.03.2012
Satzung geändert am 01.03.2014
Satzung geändert am 22.08.2015
Satzung geändert am 25.03.2017
Satzung geändert am 20.11.2021
Satzung in großen Teilen neu verfasst am 26.03.2023
Satzung geändert am 08.09.2024


Die Satzung des Kaninchenschutz e. V. ist hier als PDF zum Herunterladen zu finden.